Planfeststellungsbeschluss – Deponie Haaßel – Schutzgut Oberflächenwasser

(6) Ungeklärte “Sachverhalte / Wissenslücken”  zum Schutzgut Oberflächenwasser

Möchten Sie wissen was das Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg  zum “Schutzgut Oberflächenwasser” im Planfeststellungsbeschluss – Deponie Haaßel schreibt?

a) Methode

Auswertung von Messtischblättern, Biotopkartierung

b) Derzeitiger Umweltzustand

Das Gelände weist von Süden nach Norden ein stetiges Gefälle auf, so dass das Gelände in Richtung Norden über ein vorhandenes Grabensystem (Haaßel-Windershuser Abzugsgraben) entwässert, welches in den Duxbach einmündet. Die zur Entwässerung angelegten Gräben weisen einen geradlinigen Verlauf und ein Regelprofil auf und fallen zeitweise trocken. Der Duxbach verläuft in einem Abstand von ca. 1.700 m zur Deponie von Ost nach West und mündet bei Plönjeshausen in die Bever (Nebenfluss der Oste).

Ein Tümpel liegt in dem nordwestlich an den geplanten Deponiestandort angrenzenden Waldbestand und ein weiteres Stillgewässer befindet sich weiter entfernt westlich des beabsichtigten Deponiestandortes. Der Haaßel-Windershuser-Abzugsgraben im Norden des Untersuchungsraumes und die beiden nährstoffreichen Kleingewässer weisen noch naturnahe Strukturen auf.

c) Umweltauswirkungen

  • Intensivierung der Unterhaltung von Gräben
  • Veränderungen des örtlichen Abflussregimes, Erosionsgefährdung bzw. Eintiefung der Gewässersohle durch erhöhte Einleitung von Oberflächenwasser des Deponiegeländes
  • Bau- und betriebsbedingte Gewässergefährdung durch Substrat-/Staubeinträge Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg

d) Vermeidungs-und Minderungsmaßnahmen

  • Betriebliche Überwachung gem. Anh. 5 der DepV
  • Einsatz von Baumaschinen, -geräten und -fahrzeugen, die den einschlägigen technischen Vorschriften und Verordnungen entsprechen
  • Vermeidung von extremen Wasserstandsschwankungen und Erosion mit Eintiefung im naturnahen Niederungsbach durch die geplante Zwischenspeicherung des Oberflächenwassers in ein unabgedichtetes als Erdbecken konzipiertes Regenrückhaltebecken (RRB mit einer Kapazität von 780 m³) und kontrollierte Abgabe des Oberflächenwassers durch einen Drosselabfluss mit 5 l/s an das Gewässersystem
  • Keine Sohl- bzw. Grundräumung unterhalb der Einleitstelle des Oberflächenwassers; ggf. Erweiterung der Kapazität des Regenrückhaltebeckens und Begrenzung der Einleitmenge auf max. 5 l/sec
  • Befristung der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis in das nach § 30 BNatSchG gesetzlich geschützte Gewässer zur Schaffung von Nachbesserungen. Nähere Einzelheiten auch über ein Beweissicherungsverfahren i. S. § 17 Abs. 7 BNatSchG sind im Einvernehmen zu regeln
  • Keine Veränderung der Oberflächengewässer durch Abfuhr des sanitären Schmutzwassers und des gesammelten und gesondert zu behandelnden Sickerwasser einer Entsorgungsfirma (Entsorgungsnachweis)
  • Durchführung aller erforderlichen Messungen und Kontrollen gemäß Anhang 5, Nr. 3.2 der DepV in der Nachsorgephase nach Stilllegung der Deponie
  • Sicherheitsleistung für die Ablagerungs-, Stilllegungs- und Nachsorgephase zur Verhinderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit gemäß KrWG i. V. mit Anhang 5 Nr. 3.2 DepV

e) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

f) ungeklärte Sachverhalte/Wissenslücken

Daten zur Gewässergüte liegen nicht vor. Es ist ungeklärt, in welchem Maße zusätzlich Oberflächenwasser vom Deponiegelände in die vorhandenen Vorfluter eingeleitet werden können, ohne dass es zu irreversiblen Veränderungen des Vorfluters kommt.

Veröffentlicht: 18. Februar 2015

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