14. Seit wann wussten einzelne Vertreter des Landkreises von der Erweiterung der Planungen von ursprünglich 11 ha auf 24 ha? Hat der Antragsteller das Flurstück 20/18 des Landkreises ohne dessen Wissen und Zustimmung überplant?
Antw.: Im April 2010 hatte eine Sachbearbeiterin im Amt für Naturschutz und Landschafspflege Unterlagen zum Umfang der Untersuchungen zur Umweltverträglichkeit erhalten, dem ein Plan als Anlage beilag, in dem als „Betriebsgelände Deponie“ bereits eine größere Fläche dargestellt war. Die Größe dieses Geländes wurde mit 24 ha beschrieben, welches allerdings für eine Bauschuttdeponie mit einer Grundfläche von nur 5 ha vorgesehen war. Der Amtsleiter hatte sich damals bewusst aus dem Verfahren herausgehalten, damit Grundstücksverkauf und naturschutzfachliche Bewertung von unterschiedlichen Personen bearbeitet werden. Dadurch fiel jedoch die Überplanung des kreiseigenen Flurstücks 20/18 zunächst nicht auf. Grundsätzlich ist jedermann frei, auf eigene Kosten bei einem Ingenieurbüro eine Planung für ein fremdes Grundstück zu beauftragen, ohne dass der Eigentümer zustimmen müsste. Eine erfolgreiche Genehmigung und Umsetzung der Planungen setzt jedoch eine zivilrechtliche Verfügungsgewalt über das Grundstück voraus, die im Falle des Flurstücks 20/18 für Fa. Kriete zu keinem Zeitpunkt gegeben war.
Die Bürgerinitiative:
Über die Organisation innerhalb der Unteren Naturschutzbehörde steht der BI kein Urteil zu. Dies ist Aufgabe des Amtsleiters. Sehr interessant ist aber die Tatsache, dass der BI Planungsunterlagen der Betreiberfirma aus dem Juli 2010 vorliegen, in denen bereits 15 ha reine Ablagerungsfläche angegeben sind. Daraus ergibt sich weiterhin die Frage, ob die Firma Kriete Kaltrecycling GmbH nach dem April 2010 außer mit der Sachbearbeiterin mit keinem Vertreter des Landkreises über die veränderten Planungen gesprochen hat. Falls nicht, reduziert sich die mögliche Regresspflicht für den Landkreis bei einem Rücktritt vom Flächenverkauf, da die gesamten Planungskosten sich auf ein Objekt beziehen, über das in der Gesamtheit keine zivilrechtliche Verfügungsgewalt bestand. Für Planungsrisiken, die vom Betreiber bewusst eingegangen werden, trägt die Allgemeinheit nicht die Verantwortung.