Fragen 16. Juni 2011 (13)

13. Aufgrund des mehrfach angeführten „Tongrubenurteils“ wird die Einlagerung von Bauschutt der Klasse 1 in Sandgruben eingeschränkt (bzw. mit höheren Auflagen versehen), da die Gefährdung des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden kann. Wieso wird der Bevölkerung durch den Antragsteller und den Vertretern des Landkreises aber im vorliegenden Fall ständig erklärt, dass hier eine solche Gefahr bei den einzulagernden Stoffen nicht besteht?

Antw.: Im Gegensatz zu Sandgruben ist eine Deponie eine technische Anlage mit einer Basisabdichtung und einem Sickerwassererfassungssystem. Dadurch wird im Gegensatz zu Sandgruben eine Grundwasserbeeinträchtigung verhindert. Konkret soll diese Deponie über eine mineralische Basisabdichtung von mindestens 1,0 m sowie eine Kunststoffdichtungsbahn von 2,5 mm Stärke verfügen. Darüber ist ein Schutzvlies vorgesehen, das nochmals von einer Schutzschicht und einer Entwässerungsschicht überlagert wird.

 

Die Bürgerinitiative:

 

Auch in Sandgruben könnte eine technische Abdichtung bewirken, dass die gleiche Sicherheit besteht wie bei einer Oberflächendeponie. Der Vorteil an diesen Standorten wäre eventuell kein zusätzlicher Verbrauch an naturschutzfachlich wertvollen Flächen. Insgesamt bestätigt dies die Grundforderung der BI nach einer nachvollziehbaren, öffentlichen und überregionalen neuen Standortsuche.

 Die Frage, warum die Gefahr, die von den einzulagernden Stoffen ausgeht, in Sandgruben größer ist als ober oberirdischer Ablagerung wurde leider nicht beantwortet. Denn auch am Standort Haaßel wird durch die Auflast des Deponiekörpers der Grundwasserspiegel über dem Deponieplanum liegen (s. hierzu die Anlagen 13 und 14 der Planfeststellungsunterlagen).

 

Diese Tatsache bestätigt auch die Aussage der Anlage 15: „Lediglich im Bereich von P1 (Grundwassermessstelle) ist der Bemessungswasserstand weit genug unter GOK, um auch bei späteren Setzungen des Untergrundes einen hinreichenden Flurabstand zu gewährleisten. Mit Ausnahme dieses Bereiches der Deponiefläche liegen die Grundwasserhöchststände im Bereich der gesamten Fläche soweit an der Oberfläche, dass ohne weitere technische Maßnahmen … der Mindesabstand des Deponieplanums gegenüber dem Grundwasser von mindestens 1 m nicht mit hinreicher Sicherheit erfüllt ist.“

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